§ 50 Bußgeldvorschriften
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/50#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in
bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/50#abs-1a (1a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/50#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Für Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 gelten folgende Bußgeldvorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/50#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6a und Satz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.